Normen
15 Os 14/15w | OGH | 29.04.2015 |
Beisatz: Von einem professionellen Betreiber, der auch wirtschaftliche Interessen an in seinem Medium veröffentlichten Kommentaren hat, ist ein höherer Kenntnisstand der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung und somit eine raschere Reaktion zu erwarten, als von einer Privatperson, die auf ihrem Facebook-Profil ein Gästebuch eingerichtet hat. (T1)<br/>Beisatz: Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für den juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen wie für jedermann (§ 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB) leicht erkennbar ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Sorgfaltspflichten des Medieninhabers dürfen nicht überspannt werden. Einerseits ist auf die Schwere der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit der Reaktion abzustellen. Andererseits sind Umstände aus der Sphäre des Medieninhabers zu berücksichtigen, wie insbesondere, ob er eine kommerzielle Website betreibt, durch Art und Präsentation eigener Inhalte ein besonderes Risiko einer Rechtsverletzung geschaffen hat oder sonst (etwa aufgrund früherer Vorkommnisse) damit rechnen musste. (T3) |
6 Ob 204/17v | OGH | 21.12.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
15 Os 26/18i | OGH | 12.04.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist die Rechtsverletzung (etwa § 6 Abs 1 MedienG) nicht offenkundig, wird dies gegenüber dem Medieninhaber aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet, so trifft den Medieninhaber (zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG) die Obliegenheit zu weiterem Tätigwerden, nämlich zur – unverzüglichen – (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung. (T4) |
15 Os 50/24b | OGH | 04.09.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20150429_OGH0002_0150OS00014_15W0000_001
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