Normen
ABGB §181 Abs1
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
6 Ob 160/14v | OGH | 09.10.2014 |
9 Ob 17/16i | OGH | 25.05.2016 |
Auch; Beisatz: Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1)<br/>Beisatz: Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. (T2) |
7 Ob 46/17s | OGH | 26.04.2017 |
1 Ob 147/17z | OGH | 30.08.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3) |
5 Ob 53/18g | OGH | 10.04.2018 |
Beis wie T2 |
10 Ob 34/18z | OGH | 23.05.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
4 Ob 201/19s | OGH | 28.01.2020 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/9 |
2 Ob 194/22a | OGH | 25.10.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
9 Ob 53/24w | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Um eine Prüfung der Erforderlichkeit und Eignung der Maßnahmen zu ermöglichen, hat das Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und substantiiert zu begründen, wieso die gewählte Maßnahme dem Kindeswohl dient. (T5)<br/>Beisatz: An die erforderlichen Erfolgsaussichten sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20141009_OGH0002_0060OB00160_14V0000_001
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