Rechtssatz
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden.
15 Os 84/13m | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Zwischen Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) und Urteilsverkündung bestand kein Anspruch auf Öffentlichkeit. (T1) |
13 Os 1/23f | OGH | 22.03.2023 |
vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130821_OGH0002_0150OS00084_13M0000_001
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