OGH 2Ob158/12t; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 9Ob13/24p (RS0128705)

OGH2Ob158/12t; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 9Ob13/24p16.5.2024

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist  im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war.

Normen

EuGVVO Art15 Abs1 litc

2 Ob 158/12tOGH24.01.2013

Bemerkung: EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09 , Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller. (T1)

7 Ob 225/13hOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Kreuzfahrt; die beklagte Agentur wickelt 10 % der Geschäftsfälle aus Österreich selbst ab, verweist auf Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und aus Mitgliedstaaten der EU. (T2)

5 Ob 18/15fOGH28.04.2015
6 Ob 69/18tOGH26.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch in Deutschland abrufbare Homepage, auf der auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen wird und erwähnt wird, dass sich die Unternehmerin um Kunden "in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien" kümmert; weiters schickte sie Kostenvoranschläge an den Verbraucher in Deutschland - "Ausrichten" der Tätigkeit (auch) auf Deutschland bejaht. (T3)

9 Ob 13/24pOGH16.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00158_12T0000_003

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