European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00225.13H.0226.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass es zu lauten hat:
Die Einrede der internationalen Unzuständigkeit wird verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Begründung
Die Erstklägerin wurde im Jahr 2009 auf Grund einer Werbeanzeige in einer namentlich nicht festzustellenden Zeitschrift auf von „S*****“ (S***** Limited) veranstaltete Kreuzfahrten aufmerksam. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Inserat von der Beklagten oder einem anderen Unternehmen der S*****‑Gruppe geschaltet wurde. Über Ersuchen der Erstklägerin recherchierte der Zweitkläger im Internet und stieß auf die Website der Beklagten www.s *****.de. Er setzte sich mit ihr über die ohne internationale Vorwahl angegebene Telefonnummer in Verbindung (die Gratistelefonnummer galt nur für Anrufe aus Deutschland) und erhielt schließlich per E‑Mail ein Anbot zum Vertragsabschluss. Die Kläger buchten die Reise per E‑Mail. Die Beklagte versandte die Auftragsbestätigung und Rechnung per Post. Die Kläger bezahlten den Preis von 27.430 EUR für die Mittelmeer‑Kreuzfahrt vom 9. 9. 2009 bis 30. 9. 2009 mit der „R*****“ auf ein Konto der Beklagten bei einer deutschen Bank.
Die Beklagte ist seit 1991 als Agentin für die in Florida ansässige Reederei S***** Limited in Deutschland tätig. Die Geschäftsabwicklung in anderen Ländern wird von anderen Repräsentanten der Reederei besorgt. In Österreich erfolgten die Buchungen in den Jahren 2008 und 2009 zu etwa 90 % über Reisebüros. Die Kunden konnten die Buchung aber auch direkt bei der Beklagten vornehmen. Direktflüge aus Österreich wurden im Jahr 2009 nicht angeboten.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte im Jahr 2007 bei Messen vertreten war. Im Jahr 2009 schaltete sie jedenfalls keine Werbeanzeigen in österreichischen, wohl aber in deutschen Zeitschriften (wie zB „An Board“), die im gesamten deutschsprachigen Raum vertrieben werden. Die Beklagte hatte keine Internetreferenzierungsdienste oder Suchmaschinen bezahlt, um ihre Adresse bei Anfragen an vorderster Stelle präsentieren zu können.
Im Jahr 2009 gab die Beklagte auf ihrer Homepage und ihren Geschäftsunterlagen den IBAN und BIC Code an, weil auch Zahlungen von Kunden aus dem Ausland abgewickelt werden mussten. Auf den auf der Homepage abrufbaren Allgemeinen Reisebedingungen informiert sie ihre Kunden, dass die Buchung auch auf elektronischem Weg erfolgen könne und dass der Reiseveranstalter vor dem Reiseantritt Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten werde, über Bestimmungen von Pass‑, Visa‑ und Gesundheitsvorschriften unterrichten werde. Der Katalog der Beklagten Jänner 2009 bis April 2010 preist spezielle Vor- und Nachprogramme für Gäste aus dem „deutschsprachigen Raum“ an.
Die Internet Adressen www.s *****.eu und www.s *****.eu wurden zur Sicherung der Domain eingetragen. Ob die Anmeldung dieser Seiten bereits im Jahr 2009 erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Die Website www.s *****.com wird von der Reederei S***** Limited in Miami betrieben. Diese Seite ist in mehreren Sprachen, auch in Deutsch, aufrufbar. Auf dieser Website wird die Beklagte nicht angeführt. Vereinbarungen über Werbeeinschaltungen mit österreichischen Internetanbietern, wie etwa www.k *****.at, gab es im Jahr 2009 nicht. Die Werbeeinschaltungen wurden von der Reederei S***** Limited veranlasst.
Weder aus der Website noch aus sonstigen Werbeunterlagen der Beklagten ging im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hervor, dass ihre Angebote lediglich für in Deutschland ansässige Kunden gelten würden.
Etwa seit Mitte 2010 bewirbt die Beklagte gezielt auch den österreichischen Markt. Gemeinsam mit der Reederei S***** Limited beschäftigt sie einen Mitarbeiter, der für die Verkaufsleitung in Österreich zuständig ist und die Reisebüros betreut. Die Buchungen leitet die Beklagte an die Reederei weiter. Sie ist nunmehr auch Mitglied beim Österreichischen Reisebüro Verband. Mittlerweile werden auch Direktflüge aus Österreich angeboten.
Die Kläger machen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche geltend. Zur Zuständigkeit des Erstgerichts stützen sie sich auf Art 15 Abs 1 EuGVVO. Die Beklagte habe ihre Geschäftstätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet.
Die Beklagte erhebt die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe sie in Österreich nicht aktiv geworben. Die Bezeichnung „deutschsprachiger Raum“ im Katalog umfasse lediglich Deutschland, was sich auch daraus ergebe, dass Flüge ausschließlich von deutschen Flughäfen aus angeboten würden. Die Angaben im Katalog seien für die Buchung nicht kausal gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage auch im dritten Rechtsgang wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Bei einer Gesamtbetrachtung im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht auf Österreich erstreckt habe.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Für die Beurteilung, dass eine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausgerichtet sei, sei das bloße Beliefern durch ein ausländisches Unternehmen ebensowenig ausreichend wie das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen. Es lägen zwar Kriterien vor, die den internationalen Charakter der Tätigkeit der Beklagten unterstreichen würden, wie der Hinweis auf spezielle Angebote für Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und darauf, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union über Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften unterrichtet würden sowie das Fehlen eines Hinweises, dass mit in bestimmten Ländern ansässigen Kunden keine Verträge geschlossen würden. Die übrigen vom EuGH genannten Kriterien fehlten hier aber. Die Angabe von IBAN und BIC Code stelle kein taugliches Kriterium dar, weil bereits im Jahr 2009 die Angabe dieser Codes durchaus üblich gewesen sei. Überdies sei der Internetauftritt der Beklagten nicht kausal für den Vertragsabschluss gewesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs sichere die Beurteilung des Rechtsfalls noch nicht ab.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Gemäß Art 15 Abs 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Zu Recht unstrittig unterliegt der Pauschalreisevertrag nach Art 15 Abs 3 EuGVVO der Zuständigkeit bei Verbrauchersachen. Strittig ist die Frage, ob die Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2009 auf Österreich ausgerichtet war.
Der EuGH hat zu Art 15 Abs 1 lit c mehrfach wie folgt Stellung genommen:
Der Begriff „ausgerichtete Tätigkeit“ ist autonom auszulegen (C‑585/08 und C‑144/09 [Peter Pammer gegen Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG; Hotel Alpenhof GmbH gegen Oliver Heller] Rz 55; C‑190/11 [Daniela Mühlleitner gegen Ahmad und Wadat Yusufi] Rz 28).
In der Entscheidung C‑585/08 wird Folgendes klargelegt:
Nach Art 15 EuGVVO, der mit Art 13 Abs 1 Nr 3 des Brüsseler Übereinkommens nicht in jeder Hinsicht identisch ist (Rz 59 ff; auch C‑190/11, Rz 38), beziehen sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung allein auf den Gewerbetreibenden (auch C‑190/11, Rz 39). Danach muss dieser seine gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausüben oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich des Mitgliedstaats ausrichten, und der Vertrag muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen. Der Gewerbetreibende muss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Die bloße Zugänglichkeit einer Website allein reicht nicht aus. Es ist zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinn, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher bereit war (Rz 76 f). Dazu gehören weder die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse auf einer Website noch die einer Telefonnummer ohne internationale Vorwahl. Zu den Anhaltspunkten, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Tätigkeit auf dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen (Rz 80 ff). Dazu gehört die Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Das gleiche gilt für die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst oder einer Suchmaschine. Die Feststellung, dass eine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausgerichtet“ ist, hängt jedoch nicht nur vom Vorliegen derart auf der Hand liegender Anhaltspunkte ab. Weitere Anhaltspunkte sind möglicherweise miteinander kombiniert geeignet, das Bestehen einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit zu belegen. Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden überlicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungs-dienst, um den in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden und seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen; er hat zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus dessen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in diesem Sinn Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.
Aus der Entscheidung C‑190/11 ergibt sich Folgendes:
Unter Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO fallen auch Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer, die nicht im Fernabsatz geschlossen wurden (Rz 42 f). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt (Rz 44).
In der Entscheidung vom 17. 10. 2013, C‑218/12 (Lokman Emrek gegen Vlado Sabranovic) sprach der EuGH aus:
Das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, das heißt eine Internetseite, muss nicht kausal für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher sein. Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt (Rz 32).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsfall an, so kann den Vorinstanzen nicht zugestimmt werden, dass die Beklagte ihre Tätigkeit nicht im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO auch auf Österreich ausgerichtet hat. Die Beklagte bewarb zwar im Jahr 2009 vor Vertragsabschluss mit den Klägern die Leistungen der Reederei „S***** Limited“, deren Agentin sie für Deutschland war, noch nicht aktiv in Österreich (sondern erst ab Mitte 2010). Die Kunden, die nicht über ein Reisebüro buchen wollten, konnten aber schon damals direkt bei der Beklagten buchen. Dies traf nach den Feststellungen auf immerhin 10 % der Buchungen aus Österreich zu. Die Beklagte richtete also ganz offensichtlich ihre Tätigkeit auf Österreich aus, weil sie regelmäßig in 10 % der Geschäftsfälle mit den Kunden direkt in Kontakt trat und nicht alle Kunden an Reisebüros verwies. Auch den Klägern schickte sie über deren Anfrage Unterlagen und ein Angebot zum Vertragsabschluss. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit der Beklagten internationalen Charakter hat, verweist sie auch in ihrem Prospekt auf „Gäste aus dem deutschsprachigen Raum“ (und damit eben nicht nur Deutschland), und in ihren AGB sogar ausdrücklich auf „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“. Dementsprechend erklärte sie nie, nur Kunden bestimmter Länder ansprechen zu wollen. IBAN und BIC Code wurden nach den Feststellungen zur Abwicklung von Zahlungen von ausländischen Kunden angegeben, was nur so verstanden werden konnte, dass auch österreichische Kunden angesprochen waren. Die Beklagte betreute ja auch die entsprechenden Anfragen selbst. Dem Umstand, dass keine Direktflüge angeboten wurden, kommt hingegen keine Bedeutung zu. Zubringerflüge sind leicht zu buchen. Aus dem Fehlen eines solchen Angebots kann nicht darauf geschlossen werden, dass Kunden aus Österreich unerwünscht seien.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Wille der Beklagten darauf gerichtet war, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen. Die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO und die internationale Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache sind gegeben.
Das Erstgericht hat sich die Kostenentscheidung vorbehalten. Es hat daher über die Verpflichtung zum Kostenersatz für den Zwischenstreit zu entscheiden (§ 52 Abs 3 ZPO).
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