OGH 10ObS165/12f; 10ObS92/13x; 10ObS116/13a; 10ObS148/13g; 10ObS18/14s; 10ObS70/14p; 10ObS27/15s; 10ObS55/15h; 10ObS85/15w; 10ObS163/19x; 10ObS70/23a; 10ObS81/24w (RS0128674)

OGH10ObS165/12f; 10ObS92/13x; 10ObS116/13a; 10ObS148/13g; 10ObS18/14s; 10ObS70/14p; 10ObS27/15s; 10ObS55/15h; 10ObS85/15w; 10ObS163/19x; 10ObS70/23a; 10ObS81/24w10.9.2024

Rechtssatz

Es ist daran festzuhalten, dass für den Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2010/111 nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach § 255 Abs 1 ASVG, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben.

Normen

ASVG §255 Abs2
ASVG §273 Abs1

10 ObS 165/12fOGH17.12.2012
10 ObS 92/13xOGH23.07.2013

Auch

10 ObS 116/13aOGH12.09.2013

Beisatz: Hier: § 255 Abs 1, 2 ASVG. (T1)<br/>Beisatz: Eine Ergänzung um Beitragsmonate nach dem GSVG widerspräche der vom Gesetz gewollten Beschränkung. (T2)

10 ObS 148/13gOGH22.10.2013

Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 18/14sOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 70/14pOGH15.07.2014

Beisatz: Gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T3)

10 ObS 27/15sOGH28.04.2015

Auch

10 ObS 55/15hOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T2

10 ObS 85/15wOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 163/19xOGH16.04.2020
10 ObS 70/23aOGH22.08.2023
10 ObS 81/24wOGH10.09.2024

vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des § 255 Abs 2 ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261/2021). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_010OBS00165_12F0000_001

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