Rechtssatz
Es ist daran festzuhalten, dass für den Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2010/111 nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach § 255 Abs 1 ASVG, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben.
10 ObS 116/13a | OGH | 12.09.2013 |
Beisatz: Hier: § 255 Abs 1, 2 ASVG. (T1)<br/>Beisatz: Eine Ergänzung um Beitragsmonate nach dem GSVG widerspräche der vom Gesetz gewollten Beschränkung. (T2) |
10 ObS 70/14p | OGH | 15.07.2014 |
Beisatz: Gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T3) |
10 ObS 81/24w | OGH | 10.09.2024 |
vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des § 255 Abs 2 ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261/2021). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_010OBS00165_12F0000_001
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