OGH 1Ob208/12p; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 2Ob21/22k; 16Ok1/23t; 16Ok8/23x (RS0128538)

OGH1Ob208/12p; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 2Ob21/22k; 16Ok1/23t; 16Ok8/23x12.1.2024

Rechtssatz

Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO zu.  Diese Bestimmungen enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Nicht erfasst vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind jedoch Schäden, die als Folge dieser rechtswidrigen Vorgangsweise (Herstellung eines gefälschten Testaments) im Vermögen Dritter entstanden sind. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst somit nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintraten, dass ein Grundbuchsrechtspfleger einem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv des Bezirksgerichts eröffnete und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglichte. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und Vermögensschäden Dritter infolge der Erstellung eines gefälschten Testaments besteht kein Amtshaftungsanspruch aus dem Fehlverhalten eines Grundbuchsrechtspflegers.

Normen

Geo §49 Abs1
Geo idF vor BGBl II Nr 421/2006 §170 Abs4
Geo §170 Abs3
AußStrG §22
ZPO §219

1 Ob 208/12pOGH13.12.2012

Veröff: SZ 2012/137

16 Ok 9/14fOGH28.11.2014
16 Ok 10/14bOGH28.11.2014
2 Ob 21/22kOGH16.03.2022

Beisatz: Es ist entscheidungswesentlich, ob der Antragsteller Partei oder Dritter ist. (T1)

16 Ok 1/23tOGH02.05.2023

nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO zu. (T2)<br/>Beisatz: Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus ist bei einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die Parteien (§ 39 Abs 2 KartG) wesentlich, ob dem Dritten andere ausreichende und dem Konzept der SchadenersatzRL genügende Informationsmöglichkeiten zur Geltendmachung seiner behaupteten, durch die Kartellverstöße verursachten Schäden zur Verfügung stehen (EuGH 6.6.2013, C-536/11 , Donau Chemie; 16 Ok 1/22s mwN). (T3)

16 Ok 8/23xOGH12.01.2024

vgl; nur T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0010OB00208_12P0000_001

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