OGH 12Os65/12v (RS0128156)

OGH12Os65/12v9.1.2024

Rechtssatz

Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren fortzusetzen, wenn die gemeinnützige Leistung samt Tatfolgenausgleich nicht vollständig und nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Falle einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung (§ 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) ist ein Fortsetzungsbeschluss zu fassen.

Normen

StPO §199
StPO §201 Abs1
StPO §205 Abs2

12 Os 65/12vOGH09.08.2012
12 Os 33/17wOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: § 203 Abs 1 und 2 StPO iVm § 199 StPO sowie § 7 Abs 1 Z 3 JGG. (T1)<br/>Beisatz: Ein Fortsetzungsbeschluss hat den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO zu entsprechen. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht. (T2)<br/>Beisatz: Wird ein Fortsetzungsbeschluss nicht (gehörig) gefasst, steht der Aburteilung des sich darauf beziehenden Tatvorwurfs die vorläufige Einstellung des Verfahrens und somit ein – nur für den Fall rechtskräftig beschlossener Verfahrensfortsetzung auflösend bedingtes Verfolgungshindernis entgegen. (T3)

15 Os 50/18vOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T3

14 Os 123/21aOGH22.02.2022

Vgl

12 Os 108/23hOGH23.11.2023

vgl; Beisatz wie T3

14 Os 121/23kOGH09.01.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20120809_OGH0002_0120OS00065_12V0000_003