OGH 6Ob203/11p; 6Ob32/20d; 2Ob50/24b (RS0127683)

OGH6Ob203/11p; 6Ob32/20d; 2Ob50/24b23.4.2024

Rechtssatz

Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach § 343 Abs 3 UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.

Normen

UGB §1 Abs2
UGB §189 Abs1 Z1
UGB §221 Abs5

6 Ob 203/11pOGH16.02.2012

Veröff: SZ 2012/17

6 Ob 32/20dOGH15.09.2020

nur: Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. (T1)<br/>Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs 2 UGB gerichtet ist. (T2)

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00203_11P0000_002

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