OGH 8ObS6/11g; 8ObS8/11a; 8ObS11/11t; 8ObS1/21m; 8ObS1/24s (RS0127035)

OGH8ObS6/11g; 8ObS8/11a; 8ObS11/11t; 8ObS1/21m; 8ObS1/24s25.4.2024

Rechtssatz

Ein nach den Bestimmungen des IESG geltend gemachter Anspruch muss einer im Gesetz normierten Kategorie gesicherter Ansprüche zugeordnet werden. „Laufendes Entgelt“ setzt ein Synallagma zu den vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen voraus. Auch die Sicherungsfähigkeit von (sonstigen) Schadenersatzansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass sie aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses resultieren. Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt.

Normen

IESG §1 Abs2

8 ObS 6/11gOGH25.05.2011

Veröff: SZ 2011/65

8 ObS 8/11aOGH29.06.2011

Auch; nur: Ein nach den Bestimmungen des IESG geltend gemachter Anspruch muss einer im Gesetz normierten Kategorie gesicherter Ansprüche zugeordnet werden. (T1)

8 ObS 11/11tOGH29.06.2011

Auch; nur T1

8 ObS 1/21mOGH25.06.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/68

8 ObS 1/24sOGH25.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 lit a EStG 1988 – ist laufendes Entgelt im Sinne des § 1 Abs 2 IESG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110525_OGH0002_008OBS00006_11G0000_001

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