Normen
ABGB §785 Abs3
ABGB §784 1.Fall idF ErbRÄG 2015
9 Ob 48/10i | OGH | 30.03.2011 |
Beisatz: Das Geschenk selbst gehört nicht zu den Einkünften und muss nicht daraus angeschafft werden, wenn es nur durch den Wert der Einkünfte gedeckt ist. (T1) |
14 Os 40/20v | OGH | 09.06.2020 |
Vgl |
2 Ob 74/24g | OGH | 28.05.2024 |
nur: Von Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier hinsichtlich § 784 1. Fall ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20110330_OGH0002_0090OB00048_10I0000_001
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