OGH 10Ob46/10b; 10Ob35/12p; 10Ob4/13f; 10Ob6/16d; 10Ob70/17t; 10Ob28/18t; 10Ob73/18k; 10Ob24/23m; 10Ob1/24f (RS0126325)

OGH10Ob46/10b; 10Ob35/12p; 10Ob4/13f; 10Ob6/16d; 10Ob70/17t; 10Ob28/18t; 10Ob73/18k; 10Ob24/23m; 10Ob1/24f16.4.2024

Rechtssatz

Da die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.

Normen

AuslBG §1 Abs2 lita
FamLAG §3 Abs4
UVG §2
AsylG 2005 §8

10 Ob 46/10bOGH19.10.2010

Veröff: SZ 2010/128

10 Ob 35/12pOGH23.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/110

10 Ob 4/13fOGH26.02.2013
10 Ob 6/16dOGH10.05.2016

Beisatz: Kein Vorschussanspruch aber für Drittstaatsangehörige mit „humanitärem Bleiberecht“. (T2)

10 Ob 70/17tOGH20.02.2018
10 Ob 28/18tOGH13.09.2018
10 Ob 73/18kOGH13.09.2018
10 Ob 24/23mOGH22.08.2023

Beisatz: Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht. (T3)

10 Ob 1/24fOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20101019_OGH0002_0100OB00046_10B0000_001

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