Rechtssatz
Da die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.
10 Ob 35/12p | OGH | 23.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/110 |
10 Ob 6/16d | OGH | 10.05.2016 |
Beisatz: Kein Vorschussanspruch aber für Drittstaatsangehörige mit „humanitärem Bleiberecht“. (T2) |
10 Ob 24/23m | OGH | 22.08.2023 |
Beisatz: Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20101019_OGH0002_0100OB00046_10B0000_001
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