Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
10 ObS 103/10k | OGH | 27.07.2010 |
Veröff: SZ 2010/90 |
10 ObS 104/17t | OGH | 20.12.2017 |
10 ObS 81/22t | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1) |
10 ObS 145/23f | OGH | 14.05.2024 |
Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, das heißt, es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Regelmäßig geleistete 24-Stunden-Dienste stellen daher keine Schwerarbeit dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_001
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