OGH 10ObS103/10k; 10ObS104/17t; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f (RS0126106)

OGH10ObS103/10k; 10ObS104/17t; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f14.5.2024

Rechtssatz

Wesentliches Wesensmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

10 ObS 103/10kOGH27.07.2010

Veröff: SZ 2010/90

10 ObS 104/17tOGH20.12.2017
10 ObS 81/22tOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

10 ObS 145/23fOGH14.05.2024

Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, das heißt, es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Regelmäßig geleistete 24-Stunden-Dienste stellen daher keine Schwerarbeit dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_001

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