OGH 2Ob94/09a; 8Ob35/13z; 7Ob232/14i; 10Ob39/17h; 5Ob34/18p; 1Ob130/18a; 1Ob31/20w; 8Ob98/20z; 5Ob50/21w; 2Ob117/23d; 7Ob122/23a; 2Ob83/24f (RS0125618)

OGH2Ob94/09a; 8Ob35/13z; 7Ob232/14i; 10Ob39/17h; 5Ob34/18p; 1Ob130/18a; 1Ob31/20w; 8Ob98/20z; 5Ob50/21w; 2Ob117/23d; 7Ob122/23a; 2Ob83/24f28.5.2024

Rechtssatz

Die Bemessung des Schmerzengelds hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen.

Normen

ABGB §1325 E3

2 Ob 94/09aOGH15.10.2009
8 Ob 35/13zOGH29.04.2013

nur: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen. (T1)

7 Ob 232/14iOGH28.01.2015

Auch; nur T1

10 Ob 39/17hOGH18.07.2017

Auch; nur T1

5 Ob 34/18pOGH10.04.2018
1 Ob 130/18aOGH29.08.2018
1 Ob 31/20wOGH25.05.2020

Vgl; Beisatz: Schmerzperioden können doch zumindest zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zuspruch eines „ergänzenden“ Schmerzengeldes unter Bedachtnahme auf die – die Mobilität bereits stark einschränkenden - Vorerkrankungen. (T3)

8 Ob 98/20zOGH28.01.2021

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 50/21wOGH10.05.2021
2 Ob 117/23dOGH27.06.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Schmerzperioden stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar. (T4)<br/>Anm: So bereits 5 Ob 50/21w [Rz 8].

7 Ob 122/23aOGH24.10.2023

Beisatz: Hier: Schmerzengeld für zahnärztliche Behandlungsfehler, die zum Auftreten und Fortbestand von Verspannungen in der gesamten Kau-, Kopf- und Nackenmuskulatur mit Schwindel, zum Auftreten eines Tinnitus, Entzündungen am Zahnfleisch und elektrischen Impulsen führten; zudem mussten dem Kläger im Zuge der Heilbehandlung vier Zähne gezogen werden. (T5)

2 Ob 83/24fOGH28.05.2024

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Sie stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20091015_OGH0002_0020OB00094_09A0000_001

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