OGH 17Ob16/09s; 4Ob122/13i; 4Ob154/17a; 4Ob166/17s; 4Ob6/22v; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z (RS0125253)

OGH17Ob16/09s; 4Ob122/13i; 4Ob154/17a; 4Ob166/17s; 4Ob6/22v; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z22.10.2024

Rechtssatz

Die Erschöpfung des Markenrechts ist nur auf Einwand des Beklagten zu prüfen. Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. Statt dessen kann er auch behaupten und beweisen, dass - etwa wegen eines ausschließlichen Vertriebssystems - eine Abschottung der Märkte innerhalb des EWR droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen müsste. In diesem Fall hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren erstmals außerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden. Gelingt dieser Beweis, müsste wiederum der Beklagte die Zustimmung des Markeninhabers zu einem (weiteren) Inverkehrbringen im EWR beweisen.

Normen

MSchG §10b

17 Ob 16/09sOGH22.09.2009

Veröff: SZ 2009/126

4 Ob 122/13iOGH27.08.2013

Auch

4 Ob 154/17aOGH19.04.2018

Beisatz: Für die Umkehr der Beweislast kommt es auf die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung an. Diese kann im Einzelfall auch bei selektiven Vertriebssystemen drohen, doch hat die Beklagte dazu konkrete Behauptungen aufzustellen. Alleine die Berufung auf ein bestimmtes Vertriebssystem reicht nicht aus. (T1)

4 Ob 166/17sOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T1

4 Ob 6/22vOGH24.05.2022

nur: Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. (T2)

4 Ob 233/23bOGH22.10.2024

vgl; Beisatz: Zu selektiven Vertriebssystemen und der Entscheidung C-367/21 , Hewlett-Packard, siehe RS0135218. (T3)

4 Ob 56/24zOGH22.10.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20090922_OGH0002_0170OB00016_09S0000_001

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