OGH 4Ob233/23b; 4Ob56/24z (RS0135218)

OGH4Ob233/23b; 4Ob56/24z22.10.2024

Rechtssatz

Eine Abschottung der Märkte im EWR im Sinne von EuGH Rs C-367/21 , die vom Beklagten zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Klägers für das erste Inverkehrbringen von mit seiner Marke gekennzeichneten Waren außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Ware nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.

Erschöpfung — selektives Vertriebssystem

 

Normen

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art15 Abs1
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO Art13 Abs1
MSchG §10b

4 Ob 233/23bOGH22.10.2024

Dazu ist erforderlich, dass die mit der Marke versehenen (Original-)Waren keine Kennzeichen aufweisen, die es einem Dritten ermöglichen, den Markt zu ermitteln, für den sie bestimmt sind, und von Seiten des Markeninhabers (auch sonst) keine Auskunft darüber erlangt werden kann. Weiters müssen die Waren vom Beklagten im EWR erworben worden sein, nachdem er von seinem Verkäufer die (glaubhafte) Zusicherung erhalten hat, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, aber der Verkäufer (aus objektiv nachvollziehbaren Gründen) nicht zu einer Offenlegung seiner Bezugsquellen bereit ist, weil diesfalls die Unterbindung des Parallelhandels von Seiten des Markeninhabers zu erwarten ist. (T1); Vgl auch 4 Ob 56/24z

4 Ob 56/24zOGH22.10.2024

Beisatz wie T1<br/>Anm: Vgl auch 4 Ob 233/23b

Dokumentnummer

JJR_20241022_OGH0002_0040OB00233_23B0000_000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte