Normen
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art15 Abs1
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO Art13 Abs1
MSchG §10b
4 Ob 233/23b | OGH | 22.10.2024 |
Dazu ist erforderlich, dass die mit der Marke versehenen (Original-)Waren keine Kennzeichen aufweisen, die es einem Dritten ermöglichen, den Markt zu ermitteln, für den sie bestimmt sind, und von Seiten des Markeninhabers (auch sonst) keine Auskunft darüber erlangt werden kann. Weiters müssen die Waren vom Beklagten im EWR erworben worden sein, nachdem er von seinem Verkäufer die (glaubhafte) Zusicherung erhalten hat, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, aber der Verkäufer (aus objektiv nachvollziehbaren Gründen) nicht zu einer Offenlegung seiner Bezugsquellen bereit ist, weil diesfalls die Unterbindung des Parallelhandels von Seiten des Markeninhabers zu erwarten ist. (T1); Vgl auch 4 Ob 56/24z |
4 Ob 56/24z | OGH | 22.10.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Anm: Vgl auch 4 Ob 233/23b |
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00233_23B0000_000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)