OGH 8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19d; 8Ob27/21k; 8Ob134/21w; 8Ob108/23z; 8Ob76/24w (RS0124961)

OGH8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19d; 8Ob27/21k; 8Ob134/21w; 8Ob108/23z; 8Ob76/24w26.6.2024

Rechtssatz

Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig.

Normen

IO §84
KO §84 Abs1
KO §84 Abs3
KO §181

8 Ob 23/09dOGH30.07.2009
8 Ob 30/15tOGH30.07.2015

Beisatz: Ein Beschluss des Insolvenzgerichts auf Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses auf Ablehnung der Ausscheidung von Vermögensgegenständen (§ 119 Abs 5 IO) ist nicht vorgesehen. Wird die Ablehnung der Ausscheidung dennoch vom Insolvenzgericht genehmigt, so besteht an der Bekämpfung eines solchen Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse. (T1)<br/>Beisatz: Gibt der Gläubigerausschuss, einer Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO keine Zustimmung und erteilt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter in der Folge den Auftrag, die Verwertung einer Liegenschaft des Schuldners vorzunehmen, handelt es sich um eine in Beschlussform ergehende Weisung, wogegen ein Rekurs nicht zulässig ist. (T2)<br/>

8 Ob 85/15fOGH15.12.2015

Beisatz: Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten. (T3)

8 Ob 69/17fOGH28.09.2017

Auch

8 Ob 124/18wOGH24.09.2018

Beis wie T3

8 Ob 147/19dOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T4)

8 Ob 27/21kOGH29.04.2021

Vgl

8 Ob 134/21wOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T5)

8 Ob 108/23zOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T3

8 Ob 76/24wOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20090730_OGH0002_0080OB00023_09D0000_001

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