OGH 5Ob94/09y; 4Ob5/10d; 1Ob44/15z; 5Ob111/23v (RS0125005)

OGH5Ob94/09y; 4Ob5/10d; 1Ob44/15z; 5Ob111/23v22.2.2024

Rechtssatz

Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.

Normen

ABGB §509
BauRG §1
BauRG §5
BauRG §6

5 Ob 94/09yOGH09.06.2009
4 Ob 5/10dOGH23.02.2010

Auch; nur: Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks. (T1)

1 Ob 44/15zOGH19.03.2015

Auch

5 Ob 111/23vOGH22.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20090609_OGH0002_0050OB00094_09Y0000_001