OGH 3Ob180/08d; 8Ob59/10z; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 7Ob206/15t; 7Ob155/18x; 7Ob164/18w; 2Ob36/23t; 8Ob6/24a (RS0124336)

OGH3Ob180/08d; 8Ob59/10z; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 7Ob206/15t; 7Ob155/18x; 7Ob164/18w; 2Ob36/23t; 8Ob6/24a22.3.2024

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5

3 Ob 180/08dOGH19.11.2008

Bemerkung: Die Entscheidung enthält Ausführungen zur Frage der Verfassungskonformität des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag über Entgeltänderungen bei Änderungen der öffentlichen Abgaben, durch Rechtsvorschriften oder durch behördlich vorgegebene Änderungen der Standards. (T2)

8 Ob 59/10zOGH15.07.2011

Auch; nur: Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen. (T3)

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/8

5 Ob 223/14aOGH27.01.2015

nur T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)

5 Ob 97/15yOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T4

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015
7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Auch

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Auch; Beisatz: Der Verweis auf ein kraft Gesetzes bestehendes Wahlrecht (RATG/AHK) stellt keine vertragliche Entgeltsänderung dar, die § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu unterstellen ist. (T5)

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T6)

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. (T7)<br/>Anm: unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h.

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_001