OGH 10ObS107/08w; 10ObS18/15t; 10ObS55/17m; 10ObS137/23d (RS0124265)

OGH10ObS107/08w; 10ObS18/15t; 10ObS55/17m; 10ObS137/23d13.2.2024

Rechtssatz

Das vollendete 27. Lebensjahr stellt für den Anspruch auf Waisenpension eine Altershöchstgrenze dar. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Waisenpension kommt auch im Hinblick auf die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht in Betracht. Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 107/08wOGH04.11.2008

Veröff: SZ 2008/162

10 ObS 18/15tOGH28.04.2015

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Kinderzuschuss sowie Richtsatzerhöhung für den Anspruch auf Ausgleichszulage. (T1)

10 ObS 55/17mOGH13.06.2017

Auch; Beisatz: Seit der 44. ASVG‑Novelle stellt die Vollendung des 27. Lebensjahres keine relative, sondern eine absolute Altersgrenze dar, die eine Verlängerung der Kindeseigenschaft in keinem Fall mehr zulässt. (T2)

10 ObS 137/23dOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Das vollendete 27. Lebensjahr stellt für den auf § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gestützten Anspruch auf Waisenpension eine Altershöchstgrenze dar, die auch durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis nicht überschritten werden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20081104_OGH0002_010OBS00107_08W0000_001

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