OGH 5Ob113/08s; 5Ob191/13v; 5Ob207/19f; 5Ob238/20s; 5Ob59/24y (RS0124152)

OGH5Ob113/08s; 5Ob191/13v; 5Ob207/19f; 5Ob238/20s; 5Ob59/24y21.5.2024

Rechtssatz

Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.

Normen

WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §25 ABs2

5 Ob 113/08sOGH26.08.2008

Bemerkung: Umlaufbeschluss. (T1)

5 Ob 191/13vOGH20.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Überlegungsfrist dient nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt. (T2)<br/>Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T3)

5 Ob 207/19fOGH14.04.2020
5 Ob 238/20sOGH14.06.2021
5 Ob 59/24yOGH21.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0050OB00113_08S0000_001

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