6 Ob 108/08p | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T1) |
1 Ob 253/12f | OGH | 07.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T2);<br/>Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27 |
1 Ob 48/14m | OGH | 24.04.2014 |
Auch |
3 Ob 152/16y | OGH | 22.09.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. (T4) |
9 Ob 50/18w | OGH | 28.11.2018 |
Beis wie T4 |
1 Ob 22/24b | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20080605_OGH0002_0060OB00108_08P0000_001
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