OGH 6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob152/16y; 9Ob50/18w; 1Ob22/24b (RS0123713)

OGH6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob152/16y; 9Ob50/18w; 1Ob22/24b5.3.2024

Rechtssatz

Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist.

Normen

ABGB §94 Abs2
EheG §68a Abs3
EheG §74

6 Ob 108/08pOGH05.06.2008

Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T1)

1 Ob 253/12fOGH07.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T2);<br/>Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27

1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Auch

3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. (T4)

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

Beis wie T4

1 Ob 22/24bOGH05.03.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20080605_OGH0002_0060OB00108_08P0000_001