OGH 10Ob18/08g; 7Ob105/08d; 4Ob126/08w; 3Ob286/08t; 5Ob92/09d; 7Ob189/09h; 2Ob163/10z; 1Ob187/10x; 1Ob97/12i; 7Ob184/12b; 3Ob195/13t; 3Ob211/13w; 10Ob18/15t; 7Ob87/15t; 7Ob194/15b; 4Ob230/16a; 1Ob147/20d; 1Ob44/23m; 5Ob190/23m; 4Ob79/24g (RS0123297)

OGH10Ob18/08g; 7Ob105/08d; 4Ob126/08w; 3Ob286/08t; 5Ob92/09d; 7Ob189/09h; 2Ob163/10z; 1Ob187/10x; 1Ob97/12i; 7Ob184/12b; 3Ob195/13t; 3Ob211/13w; 10Ob18/15t; 7Ob87/15t; 7Ob194/15b; 4Ob230/16a; 1Ob147/20d; 1Ob44/23m; 5Ob190/23m; 4Ob79/24g26.4.2024

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.

Normen

ABGB §279

10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Veröff: SZ 2008/37

7 Ob 105/08dOGH28.05.2008

Auch

4 Ob 126/08wOGH26.08.2008

Veröff: SZ 2008/115

3 Ob 286/08tOGH25.02.2009

Auch

5 Ob 92/09dOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T1)

7 Ob 189/09hOGH30.09.2009

Vgl

2 Ob 163/10zOGH02.12.2010

Auch; Beisatz: Bestehen keine besonderen Erfordernisse für die Bestellung eines Vereins gemäß § 279 Abs 3 ABGB oder eines Rechtsanwalts oder Notars gemäß Abs 4 leg cit, so ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts in einem Fall ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten, ohne dass geprüft worden wäre ob die Bestellung eines Sachwaltervereins in Frage käme. (T3)

1 Ob 187/10xOGH23.11.2010

nur: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). (T4)<br/>Beis wie T1

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Auch; nur T4

7 Ob 184/12bOGH14.11.2012

Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T5)

3 Ob 195/13tOGH08.10.2013

Auch; nur T4

3 Ob 211/13wOGH28.11.2013

Auch

10 Ob 18/15tOGH24.03.2015

Auch

7 Ob 87/15tOGH20.05.2015
7 Ob 194/15bOGH19.11.2015
4 Ob 230/16aOGH24.01.2017

Auch

1 Ob 147/20dOGH23.09.2020

nur: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters muss immer das Wohl der betroffenen Person stehen. (T6)

1 Ob 44/23mOGH21.03.2023

nur T6<br/>Beisatz: Hier: unwirksame Vorsorgevollmacht und Bestellung eines Rechtsanwalts anstelle des von der Betroffenen gewünschten Vertreters (pathologische Suggestibilität). (T7)

5 Ob 190/23mOGH30.11.2023

Beisatz: hier: einstweiliger Erwachsenenvertreter (T8)

4 Ob 79/24gOGH26.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080401_OGH0002_0100OB00018_08G0000_002