OGH 16Ok4/07; 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok5/10; 16Ok4/11; 16Ok2/15b (RS0122747)

OGH16Ok4/07; 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok5/10; 16Ok4/11; 16Ok2/15b16.10.2024

Rechtssatz

Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die LeitlGeldb können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen vergleichbar sind.

Normen

KartG 2005 §30
LL Geldbußen 52006XC0901(01) allg
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art23

16 Ok 4/07OGH12.09.2007
16 Ok 5/08OGH08.10.2008
16 Ok 4/09OGH25.03.2009
16 Ok 5/10OGH04.10.2010

Veröff: SZ 2010/117

16 Ok 4/11OGH05.12.2011

Vgl; Beisatz: Zur Frage eines schuldausschließenden Verbotsirrtums nach nationalem und europäischem Recht siehe RS0127340 und RS0127339. (T1)

16 Ok 2/15bOGH08.10.2015

Veröff: SZ 2015/109

16 Ok 7/23zOGH17.05.2024

Beisatz: Es ist unbedenklich, wenn sich das Kartellgericht an der europäischen Entscheidungspraxis zum Geldbußenrecht orientiert, sofern das eigenständige inländische Sanktionensystem nicht missachtet und eigene Überlegungen vernachlässigt werden und die entsprechenden Normen und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen vergleichbar sind. (T2)

16 Ok 6/23bOGH16.10.2024

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Die Rechtsprechung des EuGH ist für die Auslegung des Begriffs des „vorausgegangenen Geschäftsjahrs“ iSd § 29 KartG beachtlich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_009

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