OGH 3Ob108/07i; 5Ob30/08k; 10Ob102/08k; 6Ob249/08y; 3Ob230/09h; 2Ob90/09p; 8Ob19/11v; 2Ob64/12v; 10Ob34/12s; 7Ob129/13s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p; 10Ob28/17s; 9Ob12/19h; 5Ob69/20p; 7Ob5/23w; 2Ob44/24w (RS0122252)

OGH3Ob108/07i; 5Ob30/08k; 10Ob102/08k; 6Ob249/08y; 3Ob230/09h; 2Ob90/09p; 8Ob19/11v; 2Ob64/12v; 10Ob34/12s; 7Ob129/13s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p; 10Ob28/17s; 9Ob12/19h; 5Ob69/20p; 7Ob5/23w; 2Ob44/24w23.4.2024

Rechtssatz

Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.

Normen

AußStrG 2005 §52 Abs2
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA1b

3 Ob 108/07iOGH28.06.2007
5 Ob 30/08kOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: § 52 Abs 1 AußStrG stellt klar, dass mangels der Voraussetzungen des Abs 2 leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. (T1)

10 Ob 102/08kOGH24.02.2009
6 Ob 249/08yOGH19.02.2009

Beisatz: § 52 Abs 2 AußStrG entspricht § 488 Abs 4 ZPO. (T2)<br/>Beisatz: Da allerdings auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre. (T3)

3 Ob 230/09hOGH25.11.2009

Auch; Beis wie T3

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Auch; nur: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde. (T4)<br/>Beisatz: Das Rekursgericht ist mangels unmittelbarer Beweisaufnahme zu einem Thema in erster Instanz nicht gehalten, eine Beweiswiederholung durchzuführen. (T5)<br/>Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/171

8 Ob 19/11vOGH22.03.2011

nur T4; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2011/32

2 Ob 64/12vOGH13.06.2012

Vgl; Auch Beis wie T3

10 Ob 34/12sOGH10.09.2012

Auch

7 Ob 129/13sOGH04.09.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T3

10 Ob 35/15tOGH17.11.2015

Auch; nur T4

10 Ob 71/16pOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T6)

10 Ob 28/17sOGH13.06.2017

Auch; Beis wie T6

9 Ob 12/19hOGH28.03.2019

Auch

5 Ob 69/20pOGH22.05.2020

Beisatz nur wie T3

7 Ob 5/23wOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T7)

2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

Beisatz: hier: Feststellungen zum Sachbezug aufgrund des vorgelegten Lohnzettels. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20070628_OGH0002_0030OB00108_07I0000_001

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