Rechtssatz
Die beanstandete Verhaltensweise muss für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist.
4 Ob 143/14d | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Aus einem einzigen Fall unmittelbar nach Inkrafttreten der Bestimmung § 100 Abs 1 TKG könnte noch nicht auf die für die Anwendung von § 28a KSchG erforderliche ständige Praxis des Unternehmens geschlossen werden. (T2)<br/> |
1 Ob 37/14v | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine unlautere Geschäftspraxis zum Nachteil der Verbraucher vorliegt, denen für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen in den Geschäftsbereichen Bedeutung zukommt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/84<br/> |
10 Ob 13/17k | OGH | 21.03.2017 |
Beisatz: Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/36 |
8 Ob 107/16t | OGH | 30.05.2017 |
Auch; nur: Das beanstandete Verhalten muss für eine Vielzahl von Verträgen oder außer-vertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein. (T5)<br/>Beisatz: Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zahlreiche Kunden einer (großen) österreichischen Bank betrifft. (T6) |
7 Ob 13/23x | OGH | 22.03.2023 |
Beisatz: Hier: Geschäftspraktik verneint bei Zusendung eines Vorschlags zur Ausübung des Rentenwahlrechts zum Ende der Vertragslaufzeit durch Versicherungsunternehmen. (T7) |
3 Ob 199/23w | OGH | 28.02.2024 |
Beisatz: Hier: Prüfung einer Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_020
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