OGH 15Os48/06g; 15Os95/07w; 11Os19/07i; 12Os31/07m; 13Os61/09h; 13Os39/09y; 11Os90/10k; 12Os107/16a; 14Os78/16a; 12Os12/19k; 15Os79/20m; 13Os79/20x; 15Os36/24v (RS0121700)

OGH15Os48/06g; 15Os95/07w; 11Os19/07i; 12Os31/07m; 13Os61/09h; 13Os39/09y; 11Os90/10k; 12Os107/16a; 14Os78/16a; 12Os12/19k; 15Os79/20m; 13Os79/20x; 15Os36/24v26.6.2024

Rechtssatz

Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird.

Normen

StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z1

15 Os 48/06gOGH22.01.2007

Beisatz: Der Beschwerdestandpunkt, die bei der Diensteinteilung laut Dienstliste ausgebliebenen Geschworenen sowie jene, bei denen die Ladung als nicht behoben bzw unzustellbar retourniert wurde, wären „neuerlich, allenfalls unter ihrer neuen Adresse vorzuladen gewesen", findet in den Bestimmungen der §§ 14 Abs 4 und 16 Abs 1 GSchG keine Stütze. Überdies lassen sich solch weitgehende Anforderungen auch aus der Rechtsprechung des EGMR nicht ableiten. (T1)

15 Os 95/07wOGH22.11.2007

Beisatz: Hier: Für die im April 2007 im zweiten Rechtsgang begonnene Hauptverhandlung waren die Geschworenen aus der für das zweite Quartal des Jahres 2007 gültigen Dienstliste herangezogen worden. Aus Sicht der Beschwerde hätten jedoch Laienrichter aus jener Dienstliste gewählt werden müssen, die für das letzte Quartal des Jahres 2006 galt, weil das Verfahren bereits im Dezember 2006 bei dem für den zweiten Rechtsgang zuständigen Vorsitzenden angefallen war. Gemäß § 14 Abs 1 GSchG ist aber stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. (T2)

11 Os 19/07iOGH18.12.2007

Beis wie T1

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Beisatz: Die Schöffen in der Dienstliste schon vorweg alternierend als Haupt- oder Ersatzschöffen zu führen ist keine Einschränkung des Zufallsprinzips. (T3); Beisatz: Das Übergehen ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Personen, das in der Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (vgl auch § 16 Abs 1 GSchG) Deckung findet, ist keine Abweichung vom gesetzlich determinierten Prinzip der Besetzung. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof prüft das allfällige willkürliche Abgehen vom Prinzip des nach dem Zufall zu erfolgenden Einsatzes der Schöffen - dem System der Nichtigkeitsgründe folgend - aus ex ante-Sicht. (T5)

13 Os 61/09hOGH23.07.2009

Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T6)

13 Os 39/09yOGH27.08.2009

Beisatz: Eine am Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter orientierte Auslegung wird daher - Art 83 Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 MRK lesend - Verstöße gegen die Regelungen über die Berufung der Geschworenen jedenfalls dann beachten, wenn sie eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lassen (WK-StPO § 281 Rz 106). (T7)

11 Os 90/10kOGH17.08.2010

Auch

12 Os 107/16aOGH25.12.2016

Auch

14 Os 78/16aOGH24.01.2017

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Das Ziel der nachträglichen Einhaltung der Reihenfolge der Dienstliste rechtfertigt nicht, einen an der Ausübung seiner richterlichen Funktion nicht gehinderten Schöffen (nach Schluss der Verhandlung) gegen einen Ersatzschöffen auszutauschen. Ein derartiger Austausch ist sachlich nicht vertretbar und somit willkürlich. (T8)

12 Os 12/19kOGH04.03.2019

Beis wie T3; Beisatz: Eine Verpflichtung, eine durch berechtigte Hinzuziehung von Ersatzgeschworenen zunächst gesetzmäßig erfolgte Zusammensetzung der Geschworenenbank nachträglich durch Beiziehung eines verspätet doch noch eintreffenden Hauptgeschworenen (und Ausschluss des zwischenzeitlich eingetretenen Ersatzgeschworenen) wieder abzuändern, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und würde vielmehr dem Ziel der Beiziehung von Ersatzgeschworenen widersprechen, eine Neudurchführung des Verfahrens zu vermeiden. (T9)

15 Os 79/20mOGH02.09.2020

Vgl

13 Os 79/20xOGH18.11.2020

Vgl; Beis wie T4

15 Os 36/24vOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20070122_OGH0002_0150OS00048_06G0000_001

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