Rechtssatz
Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht.
Normen
AußStrG 2005 §6
AußStrG 2005 §22
AußStrG 2005 §62
ZPO §26
3 Ob 237/08m | OGH | 19.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ordnungsstrafe wurde von einem Landesgericht als Erstgericht verhängt - Rechtszug geht an das übergeordnete Oberlandesgericht. (T1) |
7 Ob 88/09f | OGH | 13.05.2009 |
Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs. (T2) |
4 Ob 61/19b | OGH | 25.04.2019 |
nur: Verhängt das Rekursgericht (insoweit als Erstgericht) im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. (T3) |
4 Ob 95/22g | OGH | 23.09.2022 |
Beisatz: Hier: Beleidigende Äußerungen im Rekurs. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0090OB00136_06Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)