European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00105.24H.0724.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 11. 3. 2024 gab das Rekursgericht dem Rekurs des Einschreiters gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Ausfolgung des Erlagsgegenstands an die Erlegerin verfügt und sein eigener Antrag zurückgewiesen wurde, nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig (Pkt 1.). Unter einem wies es seine (im Rekurs gestellten) Anträge auf Verhängung einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe über die Antragstellerin und deren Vertreter (Pkt 2.) sowie auf amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Erhebung einer Strafanzeige (Pkt 3.) zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen Pkt 2. und 3. dieser Entscheidung richtet sich der Rekurs des Einschreiters. Er ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[3] 1. Das Rechtsmittel ist tatsächlich ein Rekurs und als solcher zulässig:
[4] Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden (RS0007047 [T3]). Im Rahmen des Rekursverfahrens ergeht eine Entscheidung dann, wenn sie vom Rekursgericht in Erledigung des Rekurses und im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefällt wird (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² [2019] § 62 Rz 10). Zu den nicht im Rekursverfahren gefassten Beschlüssen des Rekursgerichts zählen vor allem selbständig zu erledigende Zwischenstreitigkeiten (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 62 Rz 11, vgl auch Rz 13; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ [2021] § 62 Rz 1). Nach § 45 AußStrG anfechtbar ist etwa die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht (RS0121603).
[5] Dem ist die Zurückweisung eines Antrags auf Verhängung einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe gleichzuhalten. Nichts anderes gilt für einen Antrag an das Rekursgericht, eine Strafanzeige zu erstatten und ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Rekurs ist daher zulässig.
[6] 2. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt:
[7] Das Rekursgericht hat dem Einschreiter entgegnet, dass er im Hinblick auf die Amtswegigkeit eines Vorgehens nach § 86 ZPO nach der Rechtsprechung nicht legitimiert sei, die Verhängung einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe nach dieser Bestimmung (hier iVm § 22 AußStrG) zu beantragen. Es bestehe auch kein subjektives Recht auf Erstattung einer Strafanzeige durch die Behörde. Eines solchen Antragsrechts bedürfe es auch nicht, weil es nach § 80 Abs 1 StPO ohnehin jedermann frei stehe, eine Strafanzeige (Sachverhaltsdarstellung) unmittelbar an die Staatsanwaltschaft (oder auch an die Kriminalpolizei) zu richten (3 Ob 143/23k). Ebenso wenig bestehe ein Anspruch des Einschreiters auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
[8] Mit dieser – richtigen (RS0044294, RS0043756; zum Disziplinarverfahren vgl § 20 DSt) – Argumentation des Rekursgerichts setzt sich der Rekurs des Einschreiters in keiner Weise auseinander (RS0043605). Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, der gegen ihn erhobene unrichtige Vorwurf, er habe Unterschriften gefälscht, beeinträchtige schädigend seine Interessen und rechtfertige daher die von ihm gestellten Anträge. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
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