13 Os 145/04 | OGH | 02.03.2005 |
14 Os 102/05i | OGH | 17.01.2006 |
Abweichend; Beisatz: Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt. (T1) |
13 Os 7/06p | OGH | 05.04.2006 |
Abweichend; Beis wie T1 |
13 Os 53/06b | OGH | 12.07.2006 |
Vgl; Beisatz: § 241e Abs 1 erster Satz StGB wird durch einen nach § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 zweiter Fall StGB; WK2 § 241e Rz 26, 29). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl WK2 Vorbem §§241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 § 241e Rz 31f). (T3) |
11 Os 45/17b | OGH | 04.07.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwischen § 241e Abs 1 erster Fall StGB und §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB besteht scheinbare Realkonkurrenz. Daher ist bezüglich des infolge stillschweigender Subsidiarität zwar verdrängten, jedoch gesondert verurteilten Delikts nach § 241e Abs 1 StGB mit Freispruch vorzugehen. (T4) |
12 Os 140/21m | OGH | 28.04.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
14 Os 67/23v | OGH | 01.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T1 |
13 Os 14/24v | OGH | 24.04.2024 |
vgl; nur T1; nur T2; nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_20050302_OGH0002_0130OS00145_0400000_003
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