OGH 1Ob9/05p; 1Ob2/05h; 1Ob114/08h; 4Ob89/10g; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 7Ob153/14x; 6Ob205/15p; 10Ob2/18v; 10Ob77/18y; 6Ob158/22m; 6Ob181/23w; 9Ob6/24h; 1Ob188/23p (RS0119825)

OGH1Ob9/05p; 1Ob2/05h; 1Ob114/08h; 4Ob89/10g; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 7Ob153/14x; 6Ob205/15p; 10Ob2/18v; 10Ob77/18y; 6Ob158/22m; 6Ob181/23w; 9Ob6/24h; 1Ob188/23p5.3.2024

Rechtssatz

Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht zuließ. Der Ausspruch über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist jedoch dem ergangenen Zwischenurteil zuzuordnen, das dann - ausgenommen den Fall des Eingreifens eines absoluten Rechtsmittelausschlusses - mit Revision bekämpfbar ist. Als Ergebnis eines solchen Rechtsmittels kann auch das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wiederhergestellt werden.

Normen

ZPO §84 Abs1 I
ZPO §393 Abs1
ZPO §519 Abs1 Z2 H
ZPO §519 Abs2 F

1 Ob 9/05pOGH22.02.2005

Veröff: SZ 2005/22

1 Ob 2/05hOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T1)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Auch; nur: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T2)<br/>Beis wie T1

4 Ob 89/10gOGH13.07.2010

Vgl; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T3)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Auch

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014

Auch

7 Ob 153/14xOGH10.12.2014

Auch

6 Ob 205/15pOGH23.02.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO. (T4)

10 Ob 2/18vOGH20.02.2018

Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5)

10 Ob 77/18yOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6)

6 Ob 158/22mOGH23.10.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5

6 Ob 181/23wOGH20.12.2023

Beisatz wie T2: Infolge dessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt. (T7)

9 Ob 6/24hOGH14.02.2024

vgl; Beisatz wie T1

1 Ob 188/23pOGH05.03.2024

vgl; Beisatz wie T3: Hier: Dass das Berufungsgericht ein abgegrenztes Teilbegehren als unschlüssig beurteilt hat, steht im Widerspruch dazu, dass es das Zwischenurteil auch im Hinblick auf dieses Begehren erlassen hat, anstatt diesbezüglich einen Aufhebungsbeschluss zu fassen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20050222_OGH0002_0010OB00009_05P0000_001