OGH 2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob48/19a; 2Ob5/24k (RS0119625)

OGH2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob48/19a; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs 5 StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.

Reißverschluss

 

Normen

StVO §11 Abs5

2 Ob 288/04yOGH20.12.2004
2 Ob 169/06aOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen. (T1)

2 Ob 48/19aOGH25.07.2019
2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

Beisatz: Auf Schienenfahrzeuge ist § 11 Abs 5 StVO nicht anwendbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20041220_OGH0002_0020OB00288_04Y0000_001

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