OGH 9Ob54/04p; 2Ob275/05p; 7Ob42/16a; 8Ob48/16s; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 4Ob143/23t (RS0119192)

OGH9Ob54/04p; 2Ob275/05p; 7Ob42/16a; 8Ob48/16s; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB. (Hier: Kaffeehaus.)

Normen

ABGB §1096 C

9 Ob 54/04pOGH09.06.2004
2 Ob 275/05pOGH01.12.2005

Auch; Beisatz: Das Konkurrenzunternehmen befindet sich im selben Gebäude in unmittelbarer Nähe; der Vermieter ist identisch; die vom Bestandnehmer hinzunehmenden Konkurrenzverhältnisse sind mietvertraglich nicht ausdrücklich festgelegt. Wenn der Vermieter (Großmarktbetreiber) in dieser Konstellation ein Geschäftslokal an einen Konkurrenten eines der beiden anderen Mieter vermietet, so liegt eine besondere Ausnahmesituation (vgl 9 Ob 54/04p) vor, die eine Verschiebung des grundsätzlich vom Unternehmer zu tragenden Risikos, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen, auf den Bestandgeber rechtfertigt. (T1)

7 Ob 42/16aOGH15.06.2016

Auch; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T2)

8 Ob 48/16sOGH28.06.2016

Vgl; Beisatz: Für die Annahme eines konkludenten Konkurrenzverbots müssten konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen, die auf einem eindeutigen Erklärungsverhalten der Bestandgeberin basieren und den zwingenden Schluss zulassen müssten, dass ein entsprechender Rechtsfolgewille beider Parteien besteht. (T3)

3 Ob 209/21pOGH24.03.2022

Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T4)<br/>Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T5)

9 Ob 84/21zOGH30.06.2022

Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T6)

10 Ob 46/22wOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T6

4 Ob 221/22mOGH28.02.2023

vgl

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040609_OGH0002_0090OB00054_04P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)