OGH 4Ob210/03s; 17Ob11/07b; 4Ob154/17a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z (RS0118282)

OGH4Ob210/03s; 17Ob11/07b; 4Ob154/17a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z22.10.2024

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.

Normen

MSchG §10 Abs1
ABGB §863 H

4 Ob 210/03sOGH18.11.2003
17 Ob 11/07bOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers kann auch schlüssig erteilt werden. (T1)

4 Ob 154/17aOGH19.04.2018

Vgl

4 Ob 233/23bOGH22.10.2024

vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn dem Beklagten der Beweis gelingt, dass durch das Verhalten des Markeninhabers eine Marktabschottung innerhalb des EWR droht (vgl RS0125253). (T2)

4 Ob 56/24zOGH22.10.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00210_03S0000_002

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