OGH 14Os124/03; 12Os42/04; 15Os141/05g; 11Os99/18w; 11Os14/24d (RS0118274)

OGH14Os124/03; 12Os42/04; 15Os141/05g; 11Os99/18w; 11Os14/24d23.4.2024

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge § 293 Abs 3 StPO nicht in Frage (WK-StPO § 290 Rz 32).

Normen

StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §282 Abs1 Aa
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §290 Abs2
StPO §293 Abs3

14 Os 124/03OGH21.10.2003
12 Os 42/04OGH27.05.2004

Vgl auch

15 Os 141/05gOGH16.02.2006

Vgl auch

11 Os 99/18wOGH16.10.2018

Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (§ 107b Abs 4 zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ‑ mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ‑ Verbrechen (nach § 205 Abs 1 StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2)

11 Os 14/24dOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0140OS00124_0300000_001