Normen
1 Ob 113/02b | OGH | 14.10.2002 |
verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132 |
9 Ob 54/04p | OGH | 09.06.2004 |
Vgl; Beisatz: Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB. (Hier: Kaffeehaus.) (T1) |
6 Ob 138/14h | OGH | 17.09.2014 |
Auch |
7 Ob 42/16a | OGH | 15.06.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T2) |
3 Ob 209/21p | OGH | 24.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T3)<br/>Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T4) |
9 Ob 84/21z | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T5) |
10 Ob 46/22w | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T5 |
4 Ob 221/22m | OGH | 28.02.2023 |
vgl |
6 Ob 239/22y | OGH | 24.03.2023 |
vgl; Beisatz: Für die Frage einer Mietzinsminderung kommt es auf die<br/> unmittelbar auf behördliche Maßnahmen zurückgehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts an (COVID-19-Pandemie). (T6) |
4 Ob 143/23t | OGH | 20.02.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20021014_OGH0002_0010OB00113_02B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)