OGH 4Ob260/01s; 4Ob208/06a; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob220/12z; 4Ob192/17i; 4Ob116/18i; 4Ob230/23m (RS0115866)

OGH4Ob260/01s; 4Ob208/06a; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob220/12z; 4Ob192/17i; 4Ob116/18i; 4Ob230/23m25.1.2024

Rechtssatz

Aufklärende Hinweise auf der Hompage sind geeignet, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII3
ZPO §528 Abs1 A
UWG §2 A2

4 Ob 260/01sOGH13.11.2001
4 Ob 208/06aOGH21.11.2006

Beisatz: Hier: Eindruck medizinischer Zweckbestimmung - „medizinischer Disclaimer". (T1)

4 Ob 199/07dOGH13.11.2007

Ähnlich; nur: Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T2)

4 Ob 195/07sOGH13.11.2007

Beisatz: Hier wurde ein Hinweis, der auf einer Website zwar nicht sofort sichtbar ist, aber durch „Scrollen" am Ende einer Liste erreicht werden kann, als ausreichend erachtet. (T3)

4 Ob 186/07tOGH13.11.2007

nur T2

4 Ob 220/12zOGH15.01.2013

nur T2; Beisatz: Hier: Eingeblendeter Text in einem Fernsehwerbespot. (T4)

4 Ob 192/17iOGH29.05.2018

Auch; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 116/18iOGH25.09.2018
4 Ob 230/23mOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die Bezeichnung "Erfrischungsgetränk", die erst nach zweimaligem Klicken auf scheinbar nicht einschlägige Links sichtbar wird, kann eine bereits durch Blickfangelemente hervorgerufene Irreführung durch die Abbildung verschiedener Beeren und Werbeaussagen wie "Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix" ohnedies nicht verhindern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_0040OB00260_01S0000_001