OGH 4Ob174/01v; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 5Ob179/22t; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f (RS0115726)

OGH4Ob174/01v; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 5Ob179/22t; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f2.2.2024

Rechtssatz

Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.

Normen

ZustG §8 Abs2

4 Ob 174/01vOGH12.09.2001
2 Ob 207/13zOGH09.07.2014

Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)<br/>Beisatz: Auch, wenn der Wechsel des Wohnsitzes (nur) der Meldebehörde angezeigt wurde. (T2)

9 ObA 104/14fOGH29.10.2014

Auch

3 Ob 77/16vOGH18.05.2016

Auch

1 Ob 167/20wOGH23.09.2020

Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T3)

5 Ob 179/22tOGH08.11.2022
8 Ob 139/22gOGH21.11.2022
10 ObS 26/23fOGH21.03.2023

vgl

5 Ob 28/23pOGH12.04.2023
18 OCg 1/23fOGH02.02.2024

Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4)<br/>Anm: Vgl RS0134642.

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00174_01V0000_002

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