Rechtssatz
Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
8 Ob 159/01t | OGH | 25.06.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Wer Antragsteller eines Antrages ist, kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage dar. (T1) |
5 Ob 108/09g | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Bem: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T2) |
2 Ob 76/24a | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz: Kein strenger Maßstab ist bei der Prüfung der Frage nach der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung dann anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Bezeichnung gar nicht existiert. (T3)<br/>Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00024_01P0000_001
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