Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).
10 ObS 144/00z | OGH | 05.12.2000 |
nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3) |
10 ObS 23/21m | OGH | 19.05.2021 |
Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4) |
10 ObS 85/22f | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00209_00H0000_001