OGH 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/10x; 10ObS59/16y; 10ObS35/18x; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS137/23d (RS0113891)

OGH10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/10x; 10ObS59/16y; 10ObS35/18x; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS137/23d13.2.2024

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).

Normen

ASVG §252 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs2 Z1
ASVG §252 Abs3
GSVG §128 Abs2 Z1
GSVG §128 Abs2 Z2

10 ObS 209/00hOGH25.07.2000
10 ObS 144/00zOGH05.12.2000

nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3)

10 ObS 14/10xOGH02.03.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 252 Abs 2 Z 2 ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17

10 ObS 59/16yOGH28.06.2016
10 ObS 35/18xOGH17.07.2018

Auch

10 ObS 131/20tOGH19.01.2021

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 23/21mOGH19.05.2021

Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4)

10 ObS 85/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T5)

10 ObS 137/23dOGH13.02.2024

nur T1; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00209_00H0000_001