5 Ob 23/00v | OGH | 13.07.2000 |
5 Ob 17/01p | OGH | 24.04.2001 |
nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T1)<br/>Beisatz: Wenn im Klagebegehren kein Teilungsvorschlag enthalten ist, genügt die allgemeine Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum. (T2) |
3 Ob 52/02x | OGH | 26.06.2002 |
nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T3)<br/>Beisatz: Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. (T4)<br/>Beisatz: Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/90 |
9 Ob 48/04f | OGH | 07.07.2004 |
nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T7) |
5 Ob 151/08d | OGH | 26.08.2008 |
Beis wie T6; Beisatz: Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht. (T8)<br/>Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T9)<br/>Beisatz: Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren; das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen. (T10) |
3 Ob 98/10y | OGH | 04.08.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/93 |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
nur: Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. (T11)<br/>nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. (T12)<br/>nur: Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. (T13) Auch Beis wie T8; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
3 Ob 79/13h | OGH | 21.08.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
5 Ob 100/16s | OGH | 11.07.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 |
5 Ob 138/18g | OGH | 28.08.2018 |
Vgl auch |
5 Ob 110/18i | OGH | 03.10.2018 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 |
8 Ob 150/18v | OGH | 19.12.2018 |
Auch; Beis insb wie T9; Beis insb wie T13 |
5 Ob 12/24m | OGH | 08.08.2024 |
Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00023_00V0000_002
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