OGH 4Ob223/99v; 8ObA5/02x; 1Ob88/13t; 4Ob84/22i; 10ObS41/24p (RS0112481)

OGH4Ob223/99v; 8ObA5/02x; 1Ob88/13t; 4Ob84/22i; 10ObS41/24p13.8.2024

Rechtssatz

Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.

Normen

ASGG §37 Abs3

4 Ob 223/99vOGH28.09.1999

Veröff: SZ 72/142

8 ObA 5/02xOGH29.08.2002

Vgl; Beisatz: Fallen Anspruchsgrundlage und Zuständigkeitstatbestand auseinander, hat ebenso wie in einem dem § 37 ASGG zu unterstellenden Fall zu gelten, dass sich auch in Rechtssachen, die keine Arbeits- und Sozialrechtssachen sind, über die jedoch ein nach den Bestimmungen des ASGG zusammengesetzter Senat entschieden hat, die Gerichtsbesetzung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften der systematischen Einheit wegen nach dem ASGG richten. (T1)

1 Ob 88/13tOGH27.06.2013

Auch

4 Ob 84/22iOGH18.10.2022
10 ObS 41/24pOGH13.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0040OB00223_99V0000_001

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