Rechtssatz
Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein.
6 Ob 123/08v | OGH | 07.08.2008 |
Beisatz: Wie aber eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T2) |
4 Ob 119/18f | OGH | 29.01.2019 |
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4 Ob 211/19m | OGH | 21.02.2020 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine Schutzrechtsverwarnung ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist. Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00138_99V0000_001
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