OGH 6Ob61/08a

OGH6Ob61/08a8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Herwig R*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 20.100 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2008, GZ 30 R 31/07k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte meint zunächst, der Oberste Gerichtshof habe in Anbetracht der „zahlreichen Verurteilungen Österreichs durch den EGMR wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art 10 EMRK" seine „Leitfunktion im Grundrechtsschutz in Straf- und Zivilsachen wahrzunehmen"; eine „einheitliche Judikatur [sei] wünschenswert und erforderlich".

Dem ist beizupflichten; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird damit jedoch nicht aufgezeigt. Andernfalls müsste der erhobene Anspruch - gleichsam losgelöst vom konkreten Sachverhalt - immer zu einer inhaltlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs führen.

2. Dies gilt auch für den Verweis des Beklagten auf die strafrechtliche Entscheidung 13 Os 135/06m und „den bemerkenswerten Aufsatz zu diesem Thema vom Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofs Dr. Ratz, ÖJZ 2007/81", wo „deutlich und in auffordernder Weise" dargestellt worden sei, dass „die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 10 EMRK tragende Bedeutung für die österreichische Rechtsprechung hat". Für den erkennenden, für Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB zuständigen Fachsenat des Obersten Gerichtshofs ist nicht nachvollziehbar, wieso sich aus diesem Artikel die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sollte.

3. Der Beklagte verweist auf zwei weitere Entscheidungen österreichischer Gerichte zu auch in diesem Verfahren inkriminierten Äußerungen auf seiner Homepage; demnach sollen Verfahren nach §§ 6 ff MedienG und über ein Unterlassungsbegehren wegen behaupteter unberechtigter Verwendung des Namens der Klägerin durch den Beklagten zu Gunsten des Beklagten entschieden worden sein.

Dies ist allerdings weder den Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen noch erliegen im Akt Ausfertigungen der Entscheidungen; im Gegensatz dazu hat vielmehr die Klägerin eine Entscheidung des Erstgerichts vorgelegt, wonach dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine Veröffentlichung gemäß § 37 MedienG aufgetragen wurde. Im Übrigen verweist der Beklagte in seinem Revisionsrekurs selbst darauf, dass die von ihm angeführten Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein und dieselbe Äußerung je nach dem Zusammenhang, in dem sie gestellt wurde, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wurde (RIS-Justiz RS0031815). Dies gilt insbesondere für Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage (RIS-Justiz RS0112210). Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung nun Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist, hängt dabei ebenso von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Frage, ob sie allenfalls als Wertungsexzess zu qualifizieren ist; jedenfalls ist - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - eine das jeweilige Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darin nicht zu erblicken (RIS-Justiz RS0113943).

5. Schließlich verweist der Beklagte in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs noch auf den in Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch des Obersten Gerichtshofs herangezogenen „public-figures-standard"; danach hätten Politiker und auch sonstige Personen, die in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten seien und durch ihr Verhalten Anlass zu Kritik gegeben hätten, eine stärkere Zurückdrängung ihres Ehrenschutzes hinzunehmen. Gerade in der im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Entscheidung MR 2005, 86 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch klargestellt, dass selbst große multinationale Unternehmen prinzipiell nicht des Rechts beraubt werden sollten, sich gegen herabsetzende Anschuldigungen zu verteidigen; auch bei solchen Unternehmen sollten die Beschwerdeführer nicht davon entbunden werden, den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen zu erbringen; es sei zwar richtig, dass „public companies" sich unvermeidlich und bewusst einer eingehenden Beurteilung ihrer Aktivitäten aussetzen und dass in Bezug auf das Management dieser Unternehmen die Grenzen der akzeptablen Kritik weiter sind; allerdings bestehe neben dem öffentlichen Interesse an einer offenen Debatte über Geschäftspraktiken ein konkurrierendes Interesse daran, dass der kommerzielle Erfolg und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen geschützt wird - zugunsten der Gesellschafter und der Angestellten, aber auch zum weiteren ökonomischen Wohle; dies gelte insbesondere dann, wenn die Anschuldigungen von sehr ernster Natur sind und mehr als Tatsachenbehauptungen denn als Werturteile präsentiert wurden.

Stichworte