Normen
2 Ob 283/98a | OGH | 12.11.1998 |
2 Ob 175/99w | OGH | 24.06.1999 |
nur: Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T1) |
2 Ob 117/01x | OGH | 20.12.2001 |
Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. (T2); Beisatz: Auch eine Zusammenführung zweier sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen ist eine Kreuzung. (T3) |
2 Ob 8/09d | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Bem: Ob im Zusammenhang mit einem durch das Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten" (§ 52 Z 3a StVO) verordneten Linksabbiegeverbot eine Tankstellenzufahrt als „Querstraße" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist oder nicht, wurde im vorliegenden Fall offen gelassen. (T4) |
2 Ob 233/08s | OGH | 29.04.2009 |
Beisatz: Entspricht eine Verkehrsfläche ungeachtet ihrer Einordnung unter § 19 Abs 6 StVO nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt, etwa weil kein abgeschrägter Randstein vorhanden, die Zufahrt unüblich breit, und weil sie zu drei Anwesen führt, auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten ist, dann ist diese Zufahrt als Straße anzusehen, und es liegt eine Kreuzung im Rechtssinn vor. (T5) |
2 Ob 135/11h | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T6); Beisatz: Dies bedeutet selbst dort keineswegs, dass solchen Verkehrsflächen generell immer die Qualifikation als Straße abgesprochen werden kann. (T7); Beisatz: Umso weniger kann dies für die Einmündung eines Radwegs gelten, auch wenn bei seinem Verlassen der Gehsteig der querenden Straße zu überfahren ist. (T8) |
2 Ob 169/16s | OGH | 27.04.2017 |
nur T2 |
2 Ob 5/24k | OGH | 28.05.2024 |
vgl; nur T2; nur T3<br/>Beisatz: Hier: Es liegt keine Kreuzung vor, weil die Schienen der Straßenbahn und der Fahrstreifen des LKW parallel geführt und daher nur unterschiedliche Fahrstreifen derselben Straße sind. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00283_98A0000_001
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