OGH 2Ob283/98a

OGH2Ob283/98a12.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dipl. Ing. Peter H*****, und 2. D*****-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 59.982,80 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 1998, GZ 36 R 226/98x-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 7. Jänner 1998, GZ 21 C 923/96m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"1. Die eingeklagte Forderung besteht mit S 39.988,53 zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung besteht mit S 2.000,-- zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 37.988,53 samt 4 % Zinsen seit 12. 5. 1996 zu zahlen. Das auf Zahlung des weiteren Betrages von S 21.994,27 samt 4 % Zinsen seit 12. 5. 1996 gerichtete Mehrbegehren wird hingegen abgewiesen."

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.558,87 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten S 2.189,64 anteilige Umsatzsteuer und S 6.420,-- anteilige Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 12. 5. 1996 ereignete sich in Wien 22 im Bereich des Zusammenlaufs der Kiwischgasse mit der Wiethestraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte als Lenker von Personenkraftwagen beteiligt waren. Die Wiethestraße und die Kiwischgasse treffen bei der Unfallsstelle im rechten Winkel aufeinander. Eine Verlängerung der Wiethestraße verläuft danach geradlinig in einer Breite von 4,4 m weiter bis zum Weidlinger Damm. Diese Verlängerung ist nicht befestigt. Der Mündungstrichter der Verlängerung ist etwa 3 m lang asphaltiert. Am Ende der Asphaltierung steht das Verkehrszeichen "Ende der 30 km/h-Zone". Optisch hat diese Verlängerung den Charakter eines Feldweges, weil er zwischen zwei Feldern verläuft, sehr uneben ist und sich links und rechts keine Häuser befinden. Es sind auch keine Spuren einer häufigen Befahrung feststellbar. Die aus Lichtbildern erkennbaren Spuren wirken wie Traktorspuren und lassen daher auf die Benützung durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge schließen. Ob die Verlängerung der Wiethestraße über den Damm hinaus nach Groß-Enzersdorf weiterführt, ist vom Unfallsort nicht zu erkennen. Führt sie über den Weidlinger Damm weiter, so ist eine Verbindung über die Plankhardgasse zum Josef Reiter-Ring in Groß-Enzersdorf gegeben.

Die Wiethestraße und die Kiwischgasse sind asphaltiert. Die Fahrbahnen waren zum Unfallszeitpunkt trocken, es herrschte Tageslicht. Der Kläger lenkte seinen PKW in der Kiwischgasse Richtung Wiethestraße und hielt in Annäherung an die Rechtskurve einen Seitenabstand von 30 cm und eine Geschwindigkeit von etwa 27 km/h ein. In einer nicht näher feststellbaren Position in einer Entfernung von etwa 15 m nahm der Kläger das Fahrzeug des Erstbeklagten wahr und begann mit einer Vollbremsung. Ob er sein Fahrzeug noch auslenkte, konnte nicht festgestellt werden.

Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug in der Wiethestraße Richtung Kiwischgasse. Er fuhr in der Fahrbahnmitte und überragte diese mit einem Teil seines Fahrzeuges. Die Geschwindigkeit, die der Erstbeklagte einhielt, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte nahm das Fahrzeug des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht bewußt wahr. Er ließ dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht genügend Fahrraum und "schnitt" die Kurve. In der Kurve kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Der Zusammenstoß lag am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung des Klägers gesehen. Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug erst nach dem Zusammenstoß nach rechts aus und brachte es durch eine Bremsung zum Stillstand.

Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers beträgt S 51.982,80. Dadurch trat eine Wertminderung von S 8.000 ein.

Am Fahrzeug des Erstbeklagten traten durch den Unfall Schäden am Blinker und an der äußeren Leuchteinheit ein. Weiters wurde der Kotflügel zwischen der linken vorderen Ecke und der Radausnehmung eingedrückt. Wegen der erheblichen Vorschäden konnte nicht festgestellt werden, wie hoch der durch den Unfall verursachte Schaden der Beklagten ist.

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Ersatz für den erlittenen Sachschaden die Zahlung von S 59.982,80 sA. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, der von der Wiethestraße die Kurve schneidend in die Kiwischgasse eingebogen sei.

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger. Dieser habe die Fahrbahnmitte überschritten und überdies den Vorrang des von rechts kommenden Erstbeklagten mißachtet. Weiters wendeten die beklagten Parteien den Sachschaden des Erstbeklagten in der Höhe von S 20.000 aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung jedoch nicht, und verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Der Erstbeklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO verstoßen, weil er in einer unübersichtlichen Kurve nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Der nach der Kurve geradlinig weiterführende Teil der Wiethestraße sei nicht befestigt und nicht asphaltiert und daher eine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO. Daher liege auch keine Kreuzung vor. Die Beklagten könnten sich somit nicht auf den Vorrang des Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 1 StVO berufen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision zulässig sei. Es traf ergänzend die eingangs bereits wiedergegebenen Feststellungen über den Straßenverlauf und die örtlichen Verhältnisse und führte rechtlich aus, daß die Verlängerung der Wiethestraße nach objektiven Kriterien eine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO sei. Maßgebend bei dieser Beurteilung sei, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Diese Beurteilung sei ohne Rücksicht auf Ortskenntnisse nach dem Eindruck vorzunehmen, der sich für die Benützer der Straße während der Fahrt ergebe. Die Verkehrsbedeutung und die Frequenz seien dabei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei allerdings, ob es sich um eine Verbindung zwischen Ortsteilen handle oder nicht.

Aus der Sicht der beteiligten Fahrzeuglenker sei nicht erkennbar, ob die Verlängerung der Wiethestraße nach dem Damm weiterführe. Es seien keine Häuser links oder rechts dieser Verlängerung vorhanden, sondern nur Felder. Die Verlängerung der Wiethestraße sei nicht befestigt, soweit sie geschottert sei, verliere sich der Schotter in der morastigen unebenen Oberfläche des Weges. Daher spreche höchstens die Breite des Weges von 4,4 m dafür, daß es sich nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche handle. Das Vorschriftszeichen "Ende der 30 km/h-Zone" sei auf die Qualifikation der Verlängerung der Wiethestraße ohne Einfluß. Zwar dürfte sich auf der Rückseite dieses Vorschriftszeichens das korrespondierende Vorschriftszeichen "Beginn der 30 km/h-Zone" für den von der Verlängerung der Wiethestraße kommenden Verkehr befinden, das allein könne diese Verlängerung aber noch nicht zu einer gleichrangigen Verkehrsfläche machen. Vielmehr sei aus dem Gesamteindruck des Weges und der Einmündung in die Wiethestraße zweifelsfrei abzuleiten, daß ein Feldweg vorliege. Ein Befahren dieses Weges mit einer 30 km/h übersteigenden Geschwindigkeit sei wegen seiner schlechten Beschaffenheit kaum möglich. Es sei offensichtlich, daß die Verlängerung der Wiethestraße nicht für den Durchzugsverkehr benützt werde, weil dafür wesentlich rascher die Kiwischgasse und die daran anschließende Wienerstraße benützt werden könnten.

Daraus ergebe sich aber, daß die Einmündung der Kiwischgasse in die Wiethestraße keine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO sei. Feldwege seien keine Straßen im Sinne der StVO, weshalb ihre Einmündungen in Straßen auch keine Kreuzungen bilden könnten. Auch eine Fahrtrichtungsänderung im Sinne des § 11 Abs 1 StVO liege nicht vor, weil die Fahrtrichtung nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung sei. In einer Reihe von Entscheidungen sei zwar ausgesprochen worden, daß bei einer knieförmig verlaufenden Vorrangstraße, die geradlinig von einer Nebenstraße fortgesetzt werde, eine Fahrtrichtungsänderung vorliege. In allen diesen Fällen seien die Nebenstraßen aber nicht untergeordnete Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO gewesen. Fahrtrichtung sei jene Richtung, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstelle. Nach vernünftiger Verkehrsauffassung liege hier ein kurvenförmiger Straßenverlauf Wiethestraße-Kiwischgasse vor. Dem Erstbeklagten könne daher nicht der Rechtsvorrang zukommen, weshalb ihn wegen des Schneidens der Kurve das Alleinverschulden an dem Unfall treffe.

Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist teilweise berechtigt.

Die Revision bekämpft in erster Linie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß hier keine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO vorliege. Auch ein Feldweg falle unter den Begriff der Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO. Die Entscheidung ZVR 1958/103, auf die sich das Berufungsgericht ua berufen habe, sei im zeitlichen Geltungsbereich der StPolO ergangen, in der der Begriff der "Straße" enger gefaßt gewesen sei und Feldwege tatsächlich nicht erfaßt habe. Der in ZVR 1971/110 enthaltene Rechtssatz, daß die Einmündung eines Feldweges in eine Straße keine Kreuzung sei, lasse sich aus der Entscheidung so nicht ableiten; nur das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit c StVO sei Gegenstand dieser Entscheidung gewesen. Überdies könnten nicht alle im § 19 Abs 6 StVO angeführten untergeordneten Verkehrsflächen gleich behandelt werden. Nebenfahrbahnen und Ausfahrten bildeten eine verkehrstechnische Einheit mit der Straße, in die sie mündeten; sie bildeten daher auch keine Kreuzungen mit dieser Straße. Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Feldwege aber seien selbständige Verkehrsflächen, die Straßen kreuzen könnten. Diese Verkehrsflächen könnten daher mit (anderen) Straßen auch Kreuzungen bilden. Aber auch die Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Verlängerung der Wiethestraße ein Feldweg sei, treffe nicht zu; diese sei als "Durchfahrtsstraße" zu beurteilen, weil sie an das weitere Verkehrsnetz angebunden sei. Ob tatsächlich eine Benützung durch den Durchzugsverkehr erfolge, sei ohne Belang. § 19 StVO fordere letztlich für seine Anwendung nicht das Vorliegen einer Kreuzung; er enthalte im Abs 6 Vorrangregeln auch für solche untergeordnete Verkehrsflächen, die mit Straßen keine Kreuzungen bilden könnten.

Dazu war zu erwägen:

Rechtliche Beurteilung

Feldwege sind untergeordnete Wege, die nicht der Verbindung von Ortschaften, sondern der Erreichung einzelner Gehöfte und landwirtschaftlich genutzter Flächen dienen (RV 22 BlgNR 9. GP, abgedruckt in Messiner, StVO9 Anm 10 zu § 19; ZVR 1969/234; ZVR 1977/6 ua). Für die Lösung der Frage, ob eine Fläche als Feldweg im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind (ZVR 1974/36; ZVR 1979/215; ZVR 1983/76; ZVR 1984/40; ZVR 1985/76). Maßgebend ist dabei, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche nach objektiven Kriterien ohne Rücksicht auf Ortskenntnisse der Benützer in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (ZVR 1984/289; ZVR 1985/76; ZVR 1992/115). Die Frage, ob die Verlängerung der Wiethestraße nach diesen Grundsätzen als Feldweg zu beurteilen ist, ist allerdings nicht näher zu prüfen, weil die Unfallstelle auch dann als Kreuzung anzusehen ist, wenn man die Verlängerung der Wiethestraße als Feldweg qualifiziert.

Anders als § 1 Z 1 StPolG bestimmt nunmehr § 2 Abs 1 Z 1 StVO, daß als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gilt. Auch ein Feldweg ist für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist demnach nur, daß zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach nicht nur für Feldwege, sondern auch für Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. Mit dieser Auffassung steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Entscheidung ZVR 1971/110 nicht im Widerspruch, zumal der Oberste Gerichtshof darin nicht ausgeschlossen hat, daß eine Stelle, an der ein Feldweg in eine Straße einmündet, als Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 17 StVO zu qualifizieren ist und nur aussprach, daß für eine solche Stelle das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit c StVO nicht gelten könne.

Die nicht asphaltierte Verlängerung der Wiethestraße bildet mit der asphaltierten Wiethestraße somit eine (einheitliche) Straße, in die die Kiwischgasse einmündet. Es liegt hier demnach eine Kreuzung (T-Kreuzung) vor, weshalb der Kläger gemäß § 19 Abs 1 StVO den Vorrang der auf der Wiethestraße von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten hatte, wobei sich dieser Vorrang nach der ständigen Rechtsprechung auf die gesamte Fahrbahn der Wiethestraße erstreckt; er steht dem vom rechts kommenden Fahrzeug auch dann zu, wenn dieses auf der linken, statt vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnhälfte in die Kreuzung einfährt (ZVR 1968/179; ZVR 1976/334 ua).

Der Erstbeklagte, der von der Wiethestraße kommend nach links in die Kiwischgasse einbog, fuhr in der Fahrbahnmitte und überragte diese mit einem Teil seines Fahrzeugs. Er nahm das Fahrzeug des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht bewußt wahr und schnitt die Kurve. Diese Fahrweise entsprach nicht dem § 13 StVO, wonach links in weitem Bogen einzubiegen ist. Dem Erstbeklagten liegt aber auch ein schwerer Fahrfehler zur Last, weil er auf das Herannahen des Fahrzeugs des Klägers nicht reagiert hat. Unter diesen Umständen ist eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zugunsten des Klägers vorzunehmen. Die berechtigte Forderung des Klägers beträgt daher nur S 39.988,53.

Das Fahrzeug des Erstbeklagten wurde bei dem Unfall geringfügig beschädigt. Wegen der erheblichen Vorschäden im Bereich der unfallskausalen Schäden konnte die Höhe des mit S 20.000 bezifferten Schadens des Erstbeklagten nicht festgestellt werden. Da die Höhe des Schadens gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war die Schadenshöhe - unter Einbeziehung der auf den vorliegenden Lichtbildern ersichtlichen Gesamtschäden - gemäß § 273 ZPO festzusetzen. Eine Schadenshöhe von S 6.000 erschien dabei als angemessen. Die berechtigte Gegenforderung ist daher mit S 2.000 anzunehmen.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Der Kläger ist mit rund 2/3 des geltend gemachten Anspruchs durchgedrungen, er hat somit Anspruch auf Ersatz eines Drittels seiner Kosten aller drei Instanzen. Die Barauslagen hingegen waren verhältnismäßig mit dem dem Obsiegen entsprechenden Teil zuzusprechen (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO).

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