OGH 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 7Ob80/00s; 8Ob55/02z; 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 5Ob247/07w; 10Ob70/07b; 6Ob212/09h; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 6Ob242/15d; 4Ob265/16y; 6Ob56/19g; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a (RS0110991)

OGH2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 7Ob80/00s; 8Ob55/02z; 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 5Ob247/07w; 10Ob70/07b; 6Ob212/09h; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 6Ob242/15d; 4Ob265/16y; 6Ob56/19g; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Im Lichte der Vertragsfreiheit erscheint es durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert".

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3

2 Ob 9/97fOGH24.09.1998

Veröff: SZ 71/150

5 Ob 227/98pOGH09.03.1999

nur: Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". (T1)<br/>Beisatz: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/42

8 Ob 17/00hOGH07.09.2000

nur T1

7 Ob 80/00sOGH23.05.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung eines Auftraggebers kann bei Beharrung auf Bezahlung der Kosten durch den Auftragnehmer (Inkassobüro) bei objektiv festgestellter Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. (T3)

8 Ob 55/02zOGH08.08.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Sie muss geltungserhaltend im Sinne der Verpflichtung reduziert werden, (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. (T4)

5 Ob 266/02gOGH20.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/154

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T6)

5 Ob 247/07wOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung der aushaftenden Forderung „zuzüglich Zinsen und Inkassokosten" verpflichtet, ist hinsichtlich der Betreibungskosten gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T8)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Barbehebungs-/Bearbeitungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperre (einschließlich Neuausstellung der Karte bei Abhandenkommen), Zahlungsverzug (Verzugszinsen pro Monat vom jeweils aushaftenden Betrag, Rücklastschriftspesen, etc) und dergleichen werden dem Karteninhaber zusätzlich angelastet." (Klausel 19) verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist unzulässig. (T9)

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T10)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Vgl; nur T1; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T11)<br/>Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T12)<br/>Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; nur T1; Ähnlich Beis wie T11; Vgl Beis wie T12; Bem: Klausel 18. (T13)

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Vgl; Beis wie T8

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/71

6 Ob 242/15dOGH22.12.2016

Beis wie T8

4 Ob 265/16yOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T5

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019

Beis wie T8; Beisatz: Hier: Außergerichtliche Betreibungskosten. (T14)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T5: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T15)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T15

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T15: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0020OB00009_97F0000_002