Normen
2 Ob 9/97f | OGH | 24.09.1998 |
Veröff: SZ 71/150 |
5 Ob 227/98p | OGH | 09.03.1999 |
nur: Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". (T1)<br/>Beisatz: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/42 |
8 Ob 17/00h | OGH | 07.09.2000 |
nur T1 |
7 Ob 80/00s | OGH | 23.05.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung eines Auftraggebers kann bei Beharrung auf Bezahlung der Kosten durch den Auftragnehmer (Inkassobüro) bei objektiv festgestellter Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. (T3) |
8 Ob 55/02z | OGH | 08.08.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Sie muss geltungserhaltend im Sinne der Verpflichtung reduziert werden, (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. (T4) |
5 Ob 266/02g | OGH | 20.11.2002 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/154 |
4 Ob 221/06p | OGH | 20.03.2007 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T6) |
5 Ob 247/07w | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung der aushaftenden Forderung „zuzüglich Zinsen und Inkassokosten" verpflichtet, ist hinsichtlich der Betreibungskosten gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T8) |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Barbehebungs-/Bearbeitungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperre (einschließlich Neuausstellung der Karte bei Abhandenkommen), Zahlungsverzug (Verzugszinsen pro Monat vom jeweils aushaftenden Betrag, Rücklastschriftspesen, etc) und dergleichen werden dem Karteninhaber zusätzlich angelastet." (Klausel 19) verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist unzulässig. (T9) |
6 Ob 212/09h | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T10) |
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T11)<br/>Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T12)<br/>Veröff: SZ 2010/41 |
2 Ob 198/10x | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; nur T1; Ähnlich Beis wie T11; Vgl Beis wie T12; Bem: Klausel 18. (T13) |
10 Ob 28/14m | OGH | 15.07.2014 |
Vgl; Beis wie T8 |
1 Ob 105/14v | OGH | 24.07.2014 |
Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/71 |
6 Ob 242/15d | OGH | 22.12.2016 |
Beis wie T8 |
4 Ob 265/16y | OGH | 21.02.2017 |
Auch; Beis wie T5 |
6 Ob 56/19g | OGH | 24.10.2019 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Außergerichtliche Betreibungskosten. (T14) |
9 Ob 18/23x | OGH | 27.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T5: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T15) |
6 Ob 205/23z | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T15 |
8 Ob 158/22a | OGH | 15.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T15: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0020OB00009_97F0000_002
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