OGH 10ObS37/98h; 10ObS369/01i; 10ObS161/02b; 10ObS361/02i; 10ObS120/08g; 10ObS27/10h; 10ObS149/09y; 10ObS90/11z; 10ObS160/13x; 10ObS22/14d; 10ObS84/17a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a (RS0109340)

OGH10ObS37/98h; 10ObS369/01i; 10ObS161/02b; 10ObS361/02i; 10ObS120/08g; 10ObS27/10h; 10ObS149/09y; 10ObS90/11z; 10ObS160/13x; 10ObS22/14d; 10ObS84/17a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a16.4.2024

Rechtssatz

Die Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.

Normen

ASGG idF BGBl 1994/624 §46 Abs1
ASVG §107 Abs1

10 ObS 37/98hOGH27.01.1998
10 ObS 369/01iOGH19.03.2002

Ähnlich; Beisatz: Ob der Kläger den Bezug des Krankengeldes durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). (T2); Beisatz: Hier: Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG. (T3)

10 ObS 161/02bOGH28.05.2002

Auch

10 ObS 361/02iOGH04.03.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls liegt auch dann vor, wenn zu beurteilen ist, wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war. (T4)

10 ObS 120/08gOGH23.09.2008

Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T5)

10 ObS 27/10hOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T5

10 ObS 149/09yOGH01.06.2010

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 90/11zOGH08.11.2011

Vgl auch

10 ObS 160/13xOGH19.11.2013

Auch

10 ObS 22/14dOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 84/17aOGH13.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T6); Beisatz: Hier: Wochengeld. (T7)

10 ObS 158/21iOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T8)

10 ObS 28/24aOGH16.04.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00037_98H0000_002

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