OGH 1Ob180/97w; 7Ob48/00k; 10Ob110/15x; 9Ob71/22i; 8Ob53/24p; 8Ob50/24x (RS0107943)

OGH1Ob180/97w; 7Ob48/00k; 10Ob110/15x; 9Ob71/22i; 8Ob53/24p; 8Ob50/24x22.5.2024

Rechtssatz

EU-Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die AfA (Absetzung für Abnützung) an sich ist niemals von der Unterhaltsbemessung abzuziehen. Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen.

Normen

ABGB §140 Bb
ABGB §166 Aa

1 Ob 180/97wOGH15.07.1997
7 Ob 48/00kOGH29.03.2000

Vgl auch; nur: Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. (T1)

10 Ob 110/15xOGH22.02.2016

Auch

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022

nur T1

8 Ob 53/24pOGH22.05.2024

nur: Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen. (T2)

8 Ob 50/24xOGH22.05.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00180_97W0000_001

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