Rechtssatz
Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß § 872 und § 874 ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.
3 Ob 236/01d | OGH | 20.03.2002 |
nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T1) |
4 Ob 204/23p | OGH | 25.01.2024 |
vgl; nur T1: Hier: Diesel-Abgasskandal (T2) |
10 Ob 13/24w | OGH | 14.05.2024 |
vgl; nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T3); Beisatz wie T2 |
5 Ob 89/24k | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_001
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